Statuten

Artikel 1 Name
Unter dem Namen Naturschutzverein Muttenz (NVM) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Muttenz.

Artikel 2 Zweck / Mittel
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Sicherung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Muttenz und darüber hinaus. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
b) Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten
c) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Naturschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge, Ausstellungen und Jugendarbeit
d) Vertretung der Interessen des Naturschutzes bei Behörden
e) Kontakt und Zusammenarbeit mit Behörden, zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen
f) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde (z.B. Inventare)

Artikel 3 Zugehörigkeit
Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim Basellandschaftlichen Natur- und Vogelschutzverband BNV und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

Artikel 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

Art der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
a) Einzelmitglied: 1 – fach
b) Familienmitglied: 1 ½ – fach
c) In Ausbildungsstehende bis 25 Jahre: Verbandsbeiträge
d) Juristische Personen; 5 – fach
e) Ehrenmitgliedern freiwillig

Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.

Artikel 5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 6 Austritt
Austrittsgesuche auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 7 Organe
Organe sind:

• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren

Dem Vorstand steht das Recht zu, für Behandlung wichtiger Fragen, andere Personen heranzuziehen oder Spezialkommissionen zu ernennen.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 8 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt. Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen. Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.

Artikel 9 Schriftliche oder elektronische Abstimmung
1 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung (Generalversammlung) mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) eine virtuelle MV (GV) mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail.
b) Abstimmungen oder Wahlen auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.

2 Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 10 und 11.

Artikel 10 GV, Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme. Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 11 Vorstand, Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der/die Präsident/in wird von der GV gewählt, der restliche Vorstand (Ressortverantwortliche) konstituiert sich selbst.

Artikel 12 Vorstand, Zuständigkeit
Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Artikel 13 Vorstand, Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 14 Revisoren
Die GV wählt zwei Revisoren. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

Artikel 15 Finanzen
Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n), Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen. Ausgaben des Vereins: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz.
Einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von CHF 5’000 und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 500 kann der Vorstand in eigener Kompetenz beschliessen.

Artikel 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 17 Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt maximal CHF 60 für Einzelmitglieder. Die Mitglieder sind zu dessen Zahlung verpflichtet. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 18 Versicherung
Die Mitglieder sowie beauftragte Helferinnen und Helfer und weitere an Vereinsanlässen teilnehmende Personen sind bei der Ausführung der statutengemässen Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz auf Kosten seiner Mitgliederorganisationen und Sektionen abschliesst.

Artikel 19 Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.

Artikel 20 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband BNV zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
Kommt es innerhalb von 10 Jahren in Muttenz zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem oder ähnlichem Ziel und Zweck, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.

Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 08.11.2006 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Muttenz, den 08. November 2006

Namens der Gründungsversammlung

Der Präsident / die Präsidentin: F. Mürner
Der Aktuar / die Aktuarin: S. Ruf

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